@Gunwi das Ausschlagen ist sicher die bessere Alternative anstatt an der Steuer bankrott zu gehen. Aber wie gesagt gehe ich persönlich davon aus, dass du auf das Häusle alleine sowie kaum eine Steuer zahlen wirst wegen der dargelegten Freibeträge. Mich würde also interessieren wie viel Wahrheit hinter der Aussage steht.
Ich gebe allerdings hier auch zu dass meine Aussage zu den "Boomern" wohl etwas zu generalisierend war. Wobei ich halt so einen Gedanken hatte dass diese Generation noch die Chance hatte wirklich Wert aufzubauen gerade was Häuser und Geldanlage anging. Immobilien waren damals günstiger, die Zinsen aber hoch.
Gab es solche Fälle wirklich? hast du Beispiele dass sowas wirklich vorkam?
Und wenn du wirklich drohst an der Steuer in die Insolvenz zu rutschen kannst du vielleicht auf einen Vollständigen Erlass eben derer hoffen. (ein extra Antrag).
Ansonsten möchte ich nochmals auf eine Steuerbefreiuung hinweisen, die das ganze Argument von dir eigentlich erledigen. Es gibt zwar Einschränkungen bei der Sache aber wenn es dir wirklich darum geht das Haus der Großmutter nach Ihrem Tod selbst zu bewohnen bist du schnell aus der Steuer draußen.
Siehe ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c
Darin geht um das Erbe des "Familienheims", also wenn deine Oma das Haus bis zu ihrem Tod selbst bewohnte (oder nur wegen einer Unterbringung im Heim nicht mehr dort wohnen konnte) bleibt der ganze Erwerb dieses Grundstücks für die Kinder (also deine Eltern) steuerfrei. Nr. 4b regelt ähnliches für den Ehegatten.
Hier mal ein direktes Zitat aus dem Gesetz:
Nr. 4b (für den überlebenden Ehegatten)
"der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen bebauten Grundstück im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bewertungsgesetzes durch den überlebenden Ehegatten oder den überlebenden Lebenspartner, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war und die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim). [...]. Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert;"
Nr. 4c gilt für Kinder hier zu beachten das eine Begrenzung auf 200qm Wohnfläche gilt
"der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen bebauten Grundstück im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bewertungsgesetzes durch Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war, die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim) und soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 Quadratmeter nicht übersteigt. [...] Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert;"
Quelle:
https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13.htmlIch sehe also nicht wie das Erbe von Omas Häuschen unbedingt gleich "Existenzängste" auslösen muss.