@Johann150 okay mal meine Lösung wie sie bei der Abgabe von Steuererklärungen zu nehmen wäre.
a) Zwangsgelder sind zu erstatten da die geforderte Handlung vor Zahlung/Vollstreckung erbracht wurde
b) A hat Pech Zwangsgeld wird einbehalten. Handlung erst nach Zahlung
c) eigentlich wie b) aber weitere Zwangsmasnahmen möglich bzgl. E2 ggf auch untersagung mögl.
d) Festsetzung des Zwangsgeldes für E1 ist rechtswidrig und wieder aufzuheben da rechtsgrund entfallen ist. Zwangsgelf gegen E2 bleibt bestehen und wird nicht zurückgezahlt.
Ist mir auch egal ob das hier nicht stimmt